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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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​

Für Lieferungen und Leistungen der encad consulting GmbH

 

 

1. Geltungsbereich

1.1 Allen Angeboten und Aufträgen für Lieferungen und Leistungen der encad consulting GmbH (encad) liegen mangels gesonderter Vereinbarung im Einzelfall die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen von encad zugrunde. Dies gilt auch, soweit bei laufenden Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme hierauf nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die encad sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, sofern der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.

1.3 Soweit in der Auftragsbestätigung von encad hierauf verwiesen wird, können ergänzend zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen weitere Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Anwendung kommen.

 

 

2. Angebote, Vertragsschluss

 2.1 Alle von encad abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von encad schriftlich bestätigt worden sind. Die Auftragsbestätigung von encad ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn die encad nicht innerhalb von 8 Tagen nach Datum ihrer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht. Mündliche Nebenabsprachen bedürfen in jedem Fall zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von encad.

2.2 An Leistungs- und Produktbeschreibungen, Zeichnungen, Testprogrammen und anderen Unterlagen, die dem Kunden im Rahmen des Angebots überlassen werden, behält die encad sich sämtliche Rechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von encad Dritten zugänglich gemacht werden. Die darin sowie in Prospekten, Anzeigen und sonstigen Informations- und Werbematerialien enthaltenen produktbeschreibenden Angaben und technischen Daten werden sorgfältig erstellt, stellen jedoch mangels ausdrücklicher Kennzeichnung als solche keine Beschaffenheitsgarantien dar. Technisch bedingte Änderungen bleiben auch nach Vertragsschluss vorbehalten, sofern sie keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarte Funktionalität des Liefer- oder Leistungsgegenstands haben.

 

 

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Mangels besonderer Angaben in der Auftragsbestätigung gelten die Preise gemäß der jeweils gültigen Preisliste von encad. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Warenlieferungen ab Niederlassung Augsburg inklusive Verpackung, zuzüglich Frachtkosten und Transportversicherung. Mangels anderweitiger Vereinbarung werden Reisekosten und Spesen gesondert in Rechnung gestellt.

 

3.2 Bei einem Nettoauftragswert unter EUR 150 wird ein Kleinauftragzuschlag von EUR 15 erhoben.

3.3 Vorbehaltlich einer anderslautenden Auftragsbestätigung sind die Rechnungen von encad sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Der Kunde kommt in Zahlungsverzug, wenn er auf eine nach Fälligkeit erfolgende Mahnung nicht leistet. Spätestens tritt der Verzug auch ohne Mahnung 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein. Im Falle des Zahlungsverzugs ist die encad zur Geltendmachung von Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab Verzugsbeginn berechtigt. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die encad unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen und Leistungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung zu verlangen. Weiterhin steht die encad in diesem Fall das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Gleiches gilt, wenn die encad nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt werden, die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen.

3.5 Wechsel- oder Scheckzahlung sind nur aufgrund vorheriger Vereinbarung möglich. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber; als Zahlungszeitpunkt gilt die Wechsel- oder Scheckeinlösung, beim Wechsel- oder Scheckverfahren der Zeitpunkt der Enthaftung. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.

3.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von encad mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von der encad anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Kunden nicht zu.

 

 

4. Gefahrübergang, Liefer- und Leistungstermine

4.1 Bei Warenlieferungen geht, die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware das Lager der encad verlässt, im Falle ihrer Abholung durch den Kunden mit der Anzeige der Abholbereitschaft. Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Soweit keine schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen, bestimmt die encad die Art des Versands. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Kunden und auf seine Kosten abgeschlossen. Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die encad ist jedoch bereit, in diesem Fall auf Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4.2 Nr. 4.1 gilt auch dann, wenn eine Installation des Liefergegenstands beim Kunden durch die encad vereinbart wurde, es sei denn, es handelt sich um eine Liefer- und Installationsverpflichtung im Rahmen eines Werkvertrags; in diesem Fall geht die Gefahr erst mit Abnahme des Werkes über.

4.3 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist die Angabe von Terminen für die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unverbindlich. Fest vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung von encad, jedoch nicht vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere also nicht vor der Beibringung, der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Auslieferungslager verlassen hat oder die Abhol- bzw. Versandbereitschaft angezeigt ist. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahmebedingung ist oder eine Installationsverpflichtung von Seiten encad besteht.

4.4 Die encad ist bemüht, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten. Ist encad mit einer Lieferung oder sonstigen Leistung in Verzug, so ist der Kunde – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Verzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht oder soweit in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit bzw. für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

4.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden im Falle der verspäteten Lieferung oder Leistung bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass die encad die Verspätung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von encad innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen der Verspätung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung oder Leistung besteht.

4.6 Unverschuldete Betriebsstörungen (Materialmangel, Streiks) und andere Ereignisse höherer Gewalt sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung befreien encad für die Dauer des Fortbestehens des Hindernisses von der Leistungspflicht. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Soweit encad von der Leistungsverpflichtung frei wird, gewährt die encad etwa erbrachte Vorleistungen des Kunden zurück. Darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

4.7 Teillieferungen und –leistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

 

 

5. Urheberrechte, Lizenzbedingungen für Software

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, die an der gelieferten Ware oder des im Rahmen der Leistungserbringung geschaffenen Werks, insbesondere an Software, bestehenden Urheber- und sonstigen geistigen Schutzrechte zu beachten.

5.2 Bei der Lieferung von Software fremder Hersteller (Fremdsoftware) verpflichtet sich der Kunde, die gelieferte Software nur in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers zu nutzen und im Falle ihrer Weiterveräußerung, sofern eine solche zulässig ist, dem Erwerber die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen.

5.3 Bei der individuellen Erstellung von Software im Kundenauftrag oder der Vornahme individueller Anpassungsprogrammierungen (Individualsoftware) erhält der Kunde mangels anderweitiger Vereinbarung ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht an dem jeweiligen Leistungsergebnis.

 

 

6. Reisekostenregelung

Bei allen Außer-Haus-Tätigkeiten von Mitarbeitern der encad und durch die encad beauftragten Mitarbeitern gilt folgende Berechnungsgrundlage (encad behält sich Änderungen/Preisanpassungen jederzeit vor):

6.1 Fahrtkosten Inland:
Anfahrtspauschale = Entfernungskilometer * 0,7 Euro + Anfahrtszeit * Stundensatz * 0,5.
Die Tagespauschale ist mit 8 Stunden während der Geschäftszeiten der encad kalkuliert.

6.2 Übernachtungspauschale (incl. Spesen): EUR 150,00 / Übernachtung (Inland).

6.3 Bei Leistungen im Ausland gelten Individualvereinbarungen.

 

 

7. PLM-Services (Schulungen/Consulting)

7.1 Terminvereinbarung:
Terminvorschläge seitens encad sind den Kursübersichten zu entnehmen. Darüber hinaus können alle angebotenen Kurse und Workshops nach Absprache frei vereinbart und abgestimmt werden.

7.2 Anmeldung:
Alle Anmeldungen müssen schriftlich erfolgen. Auf jede Anmeldung folgt automatisch eine Anmeldebestätigung (auf Wunsch mit Anfahrtsbeschreibung und Hotelempfehlungen). Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge der Eingänge berücksichtigt. Die Teilnehmerzahl ist grundsätzlich beschränkt. Für darüberhinausgehende Anmeldungen wird ein schnellstmöglicher Alternativtermin angeboten. Mit der Anmeldung werden die allgemeinen Auftragbedingungen anerkannt.

7.3 Gebühren und Leistungen:
Alle Preise basieren auf der jeweils aktuellen Preisliste der encad bzw. den schriftlich festgelegten Sondervereinbarungen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei allen Außer-Haus-Tätigkeiten von encad-Mitarbeitern gelten die unter 6. (Reisekostenregelung) beschriebenen Sätze. Schulungen bei encad beinhalten u.a. Schulungsunterlagen, Mittagessen und div. Getränke.

7.4 Stornierung:
Eine Stornierung hat grundsätzlich schriftlich (auch Fax bzw. Mail möglich) zu erfolgen. Bei Rücktritt bis zu 2 Wochen vor Kursbeginn werden keine Kosten erhoben. Bei Rücktritt bis zu einer Woche vor Kursbeginn wird eine Stornogebühr in Höhe von 50 % des Kurspreises fällig, danach sind 100 % des Kurspreises zu entrichten. Ein Übertrag des Kurses auf einen Ersatzteilnehmer in der Stornierungsfrist kann jederzeit und ohne schriftliche Bestätigung erfolgen.

7.5 Kurszeiten:
Die Kurse beginnen am 1. Kurstag um 9:30 Uhr.
Die allgemeinen Kurszeiten liegen zwischen 8:30 und 17:00 Uhr.
Am letzten Kurstag endet ein Kurs um 15:00 Uhr.
Eine Abweichung zu den definierten Kurszeiten kann gesondert vereinbart werden.

7.6 Ergänzende Kursbedingungen:
Kurse werden grundsätzlich erst ab einer Mindestteilnehmerzahl von 3 Personen durchgeführt. Kleinere Gruppengrößen bzw. Einzelkurse sind in Absprache nach entsprechend gesonderter Preisvereinbarung möglich. Ist für einen Kurs 2 Wochen vor Beginn eine nicht ausreichende Anzahl von Anmeldungen eingegangen, behält sich die encad vor, den Kurstermin abzusagen. Der nächstmögliche Ersatztermin wird dann umgehend mitgeteilt. encad behält es sich ebenfalls vor, Termine aus anderen organisatorischen Gründen abzusagen bzw. zu verschieben. Die maximale Teilnehmerzahl für Standardkurse beträgt für Kurse bei encad und für Kurse beim Kunden 8 Personen.

Bei Schulungen beim Kunden gewährleistet der Kunde die zur Verfügungstellung des notwendigen Schulungsequipments (Schulungsraum, Rechner, Präsentationsmittel (Tafel, Flipchart, Tageslichtprojektor, Beamer etc.).

Die encad übernimmt keine Verantwortung für das Erreichen des Kurszieles durch die Teilnehmer und deren Qualifikation in ihrer beruflichen Tätigkeit. Jeder Teilnehmer erhält nach erfolgtem Abschluss des Kurses eine Teilnahmebestätigung.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bei Warenlieferungen bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum von encad. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung von encad.

8.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, drohender Zahlungseinstellung, im Fall unbefriedigender Auskunft über die Zahlungsfähigkeit bzw. Vermögenslage des Bestellers, wenn Zwangsvollstreckungen oder Wechselproteste gegen ihn vorkommen, sowie bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden ist die encad berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch encad. In diesen Handlungen oder der Pfändung der gelieferten Ware durch encad liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die encad hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die encad ist nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.3 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von encad für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an die encad ab. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die encad unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die encad seine Eigentumsrechte geltend machen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, encad die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zur Durchsetzung der Eigentumsrechte von encad zu erstatten, haftet der Kunde für den der encad entstandenen Ausfall.

8.4 Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung oder Verbindung erfolgt für die encad, ohne die encad zu verpflichten. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung verschafft der Kunde die encad Miteigentum an der neuen oder verbundenen Sache in dem Verhältnis, in dem der Rechnungswert der Vorbehaltsware von encad zu der Summe der Rechnungswerte sämtlicher verwendeten fremden Waren einschließlich der Bearbeitungskosten steht. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die von encad unter Vorbehalt gelieferte Ware.

8.5 Der Kunde darf im Eigentum von encad oder Miteigentum stehende Ware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen veräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde encad schon jetzt im Voraus die gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts (incl. Umsatzsteuer) von encad zuzüglich eines Sicherungszuschlags von 10 v.H. ab. Die encad nimmt die Abtretungen hiermit an.

8.6 Der Kunde ist berechtigt, die nach vorstehend Nr. 6.5 an encad abgetretenen Forderungen bis zu dem jederzeit zulässigen Widerruf von encad einzuziehen. Die encad wird von diesem Widerrufsrecht nur aus wichtigem Grund Gebrauch machen. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Drittschuldner von der Abtretung an encad zu unterrichten und encad die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu verschaffen.

8.7 Der Kunde darf die im Eigentum von encad oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware nicht an Dritte als Sicherheit übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten oder mit ihnen aufrechnen, noch mit seinen Abnehmern bezüglich dieser Forderungen ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Kunden sind die an encad abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.

8.8 Übersteigt der Wert der für die encad bestehenden Sicherheiten die Forderungen von encad gegenüber dem Kunden insgesamt um mehr als 10 v.H., so ist die encad auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der diese Grenze übersteigenden Sicherheiten verpflichtet, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im Einzelnen der encad obliegt.

 

9. Sachmängel bei Lieferungen und Werkleistungen

9.1 Bei Warenlieferungen hat der Kunde den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu prüfen und eventuelle Mängelrügen unverzüglich, spätestens jedoch sieben Werktage nach Empfang, bei versteckten Mängeln sieben Werktage nach Erkennbarkeit, schriftlich bei der encad geltend zu machen. Werkleistungen sind vom Kunden unverzüglich nach Leistungserbringung abzunehmen; wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

9.2 Im Falle rechtzeitig gerügter Mängel des Liefergegenstands, nicht oder nur unter Vorbehalt abgenommener Werkleistung sowie im Falle von der bei der Abnahme nicht bekannten Mängeln hat der Kunde zunächst nach Wahl von encad Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung/-leistung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten, trägt die encad nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefer- oder Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Liefer- oder Leistungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden das Eigentum von encad und sind an die encad zurückzugeben.

9.3 Soweit die encad die Beseitigung des Mangels binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder – sofern die Pflichtverletzung von encad nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurücktreten.

9.4 Die Einstandspflicht von encad für Sachmängel erlischt, wenn der Liefer- oder Leistungsgegenstand von encad eigenmächtig, insbesondere durch Einbau von fremden Teilen, bei Software durch Nachprogrammierung, verändert worden ist. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, einen Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von encad Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn encad mit der Beseitigung eines Mangels im Verzug ist. In allen diesen Fällen ist die encad sofort zu verständigen.

9.5 Mängelansprüche – einschließlich Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen wegen Mängeln, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von encad beruhen und auch nicht zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen – verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. ab Abnahme (bei Werkleistungen). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, wie z.B. gemäß § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche beim Verbrauchsgüterkauf). Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haftet die encad bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefer- oder Leistungsgegenstand geltenden Verjährungsfrist.

9.6 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, wenn die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die encad berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

10. Ergänzende Sonderbestimmungen für den Softwarekauf und die Software-Erstellung

10.1 Bei Software ist es nach dem Stand der Technik nicht möglich, jegliche Fehler der Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gegenstand der Gewährleistung ist daher Software, die grundsätzlich den in der jeweiligen Programmdokumentation gemachten Angaben entspricht. Vorbehaltlich einer etwaigen ausdrücklichen Garantieübernahme in der Auftragsbestätigung von encad gelten die Angaben in der Programmdokumentation und sonstigen Programmbeschreibungen nicht

als Beschaffenheitsgarantie im Sinne der §§ 443 und 639 BGB.

10.2 Ein Fehler liegt vor, wenn die Software, die in der Programmdokumentation angegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche Ergebnisse liefert, ihren Lauf unkontrolliert abbricht oder sich in anderer Weise nicht funktionsgerecht verhält, so dass die Nutzung der Software verhindert oder nicht unerheblich beeinträchtigt wird. Unvollkommenheiten der Software, welche ihren Einsatzzweck nicht vereiteln oder wesentlich behindern, sind von der Gewährleistungspflicht nicht umfasst.

10.3 Die encad leistet keine Gewähr für Fehler der Software,

  • die durch Anwendungsfehler seitens des Kunden verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der Programmdokumentation hätten vermieden werden können; dies gilt auch bei nicht vorhandenen oder unzureichenden Backup-Maßnahmen;

  • aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von encad nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;

  • die auf Fehlern der Hardware, des Betriebssystems oder der Software anderer Hersteller beruhen;

  • die darauf beruhen, dass die Software vom Kunden oder Dritten geändert wurde.
     

10.4 Im Falle des Auftretens von Fehlern im Sinne von N. 8.2 ist der Kunde verpflichtet, der encad alle zur Fehleranalyse und Nachbesserung notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen und der encad bzw. den von ihm beauftragten Personen uneingeschränkten Zugang zu der Software und dem System des Kunden, auf dem diese installiert ist, zu gewähren. Eine Fehlermeldung muss Informationen über die Art des Fehlers, die Anwendung, bei der der Fehler aufgetreten ist, sowie die Arbeiten, die zur Beseitigung des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten. Der Fehler muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist. Nimmt die encad auf Anforderung des Kunden eine Fehleranalyse vor und stellt sich heraus, dass kein Fehler vorliegt, zu dessen Beseitigung die encad verpflichtet ist, kann encad dem Kunden den entsprechenden Aufwand auf der Grundlage der jeweils gültigen Stundensätze von encad in Rechnung stellen.

10.5 Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf solche Fehler, die bereits bei Ablieferung oder Abnahme der Software vorhanden waren. Die Gewährleistung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von encad Änderungen an der Software vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt oder die Software nicht in Übereinstimmung mit der jeweiligen Programmbeschreibung nutzt oder mit einem anderen System (Hard- und Software) einsetzt als demjenigen, für welches die Software konfiguriert wurde.

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11. Rechtsmängel

11.1 Die encad steht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dafür ein, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die ihrer vertragsgemäßen Nutzung durch den Kunden entgegenstehen.

11.2 In dem Fall, dass Dritte solche Rechte geltend machen, wird sich die encad nach besten Kräften bemühen, auf ihre Kosten den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Kunde wird encad von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich unterrichten und encad sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um den Kunden gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Die encad hat dem Kunden entstandene notwendige Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.

11.3 Wenn feststeht, dass Rechtsmängel bestehen, ist die encad nach ihrer Wahl berechtigt,

  • durch geeignete Maßnahmen, die die vertragsgemäße Nutzung der Leistung beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder

  • die Leistung in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass sie Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die gewährleistete Funktionalität der Leistung nicht beeinträchtigt wird.
     

11.4 Soweit die encad die Beseitigung des Rechtsmangels nach vorstehend Nr. 10.3 binnen vom Kunden zu setzender angemessener Frist nicht gelingt, kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach Nr. 10 nach seiner Wahl Minderung (Herabsetzung der vereinbarten Vergütung) verlangen oder – sofern der Rechtsmangel nicht nur unerheblich ist – den Vertrag kündigen.

11.5 Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Rechtsmängeln gilt Nr. 9.5 entsprechend.

 

12. Haftung

12.1 Vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 12.2 haftet die encad nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder sofern encad schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

12.2 Soweit encad keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und keine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit angelastet wird, verjähren Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche in zwölf Monaten und ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf einen Betrag von EUR 250.000 oder, wenn der Wert des betreffenden Auftrags diesen Betrag übersteigt, auf den Auftragswert. Bei Datenverlust haftet encad maximal für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden für die Rekonstruktion erforderlich ist. Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind in allen Fällen beschränkt auf das Interesse, welches dieser an der Erfüllung des Vertrags hat.

12.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, als in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Insoweit haftet encad insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefer- oder Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Kunden. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

12.4 Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen die Haftung von encad ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von encad und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.

 

13. Schutz vertraulicher Informationen

13.1 Die Vertragsparteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten der jeweils anderen Vertragspartei, die ihnen im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt werden, mit der im Geschäftsleben üblichen Sorgfalt behandeln. Ein darüberhinausgehender Schutz besonders vertraulicher Informationen und die damit verbundene Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen der Nutzung solcher Informationen erfordert jeweils den Abschluss einer separaten schriftlichen Vereinbarung (Vertraulichkeitsvereinbarung).

13.2 Ideen, Konzeptionen, Know-how und Techniken in Bezug auf die Informationsverarbeitung, die nicht durch Urheberrechte oder andere Schutzrechte geschützt sind und keiner Vertraulichkeitsvereinbarung unterliegen, können von den Vertragsparteien frei genutzt werden.

 

14. Ausfuhrwirtschaftsrechtliche Verpflichtungen

14.1 Der Kunde ist verpflichtet, sich an die jeweils geltenden ausfuhrwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen sowie die einschlägigen EU-Verordnungen für Ausfuhr und Verbringung zu halten.

14.2 Auf Verlangen von encad hat der Kunde eine Endverbleibserklärung vorzulegen, die den Anforderungen der in Nr. 14.1 genannten Bestimmungen entspricht.

 

15. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

15.1 Auf die Rechtsbeziehungen zu den Kunden von encad findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.

15.2 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Augsburg. Gerichtstand ist Augsburg. Die encad ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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Stand: Januar 2021

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